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Geschäftsbedingungen kwp-Produkte: Carports & Terrassendächer der Fa. Karl Waldemar Peters GmbH

§ 1 Geltung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten 1) für Lieferungen von Bausätzen (Kaufvertrag) und 2) für von uns montierte Carports und Terrassendächer (Werkvertrag). Soweit diese Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten zu 2) die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsabschluß
unsere Angebote gelten, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot festsetzen, vom Angebotsdatum an für 30 Tage. Ein Vertragsabschluß kommt mit der Annah-me unseres Angebotes durch den Auftraggeber und unsere schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, an deren Stelle bei kurzfristigen Lieferungen auch die ausgestellte Rechnung treten kann.

§ 3 Behördliche Genehmigungen
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen. Die dafür notwendigen Zeichnungen und Statik werden gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung gestellt. Wird das Baugenehmigungsverfahren durch uns betrieben, wird diese Leistung gesondert berechnet und ist auch im Falle einer Ablehnung des Bauantrages zu bezahlen.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, gemäß §§346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu Mehrpreisen führen, sind extra zu vergüten. Verteuert sich das Objekt um mehr als 20 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer darf ebenfalls zurücktreten, wenn die Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht zu erbringen sind. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 12 Monaten ab Bestelldatum, - gleichgültig ob der Käufer das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht - den Vertragsgegenstand nicht ab, so steht uns dennoch die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Kosten für die Nichtaus-führung zu, mindestens aber 10 % der Vertragssumme. Der Auftraggeber ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen weniger als 10% der Vertragssumme ausmacht.

§ 4 Ausführungsfristen
a) Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
b) Fälle höherer Gewalt oder sonstige störende Ereignisse, die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtung hindern, entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswir-kungen von der Erfüllung unserer Verpflichtung. Als solche Fälle gelten insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer genügenden Versorgung mit Roh-, Hilfsstoffen, Energie und der Beschaffung von Transportmitteln. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
c) Schlechtwettertage gelten beim Werkvertrag als Behinderung der Ausführung im Sinne von § 6 Nr.2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Boden-verhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der wie angebotenen Form erschweren bezw. auch unmöglich machen, gelten ebenfalls als Behinderung. Der Auftraggeber ist zu seinen Lasten verpflichtet, die Voraussetzungen der ungehinderten Montageausführung sicherzustellen und entstandene Kosten durch Montageabbruch oder – Erschwernisse zu vergüten bezw. auch einer Kündigung des Werkvertrages durch uns zuzustimmen und Schadensersatz zu leisten, wenn die Behinderungen nicht binnen 30 Tagen ausgeräumt werden können.
d) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freiga-ben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

§ 5 Montage und Anlieferungen
a) Lieferungen frei Haus bedeutet, die Anlieferung erfolgt bis zu der Abladestelle "frei Bordsteinkante". Private Grundstücke und Auffahrten können ausnahmslos nicht befah-ren werden. Müssen unsere Monteure im Falle der Montage das Kwp-Produkt mehr als 20 m zum Aufstellort verbringen, stellt dieser Aufwand eine vergütungspflichtige Zusatz-leistung dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Grenzen für die Kwp-Produkte-Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände.
b) Baugrund: für einen sicheren Stand der Anlage ist die Zulässigkeit der mit 0,20 N/mm² angenommenen Bodenpressung örtlich nach DIN 1054, Tabelle 1 bis 6 vom Auftraggeber zu überprüfen und sicherzustellen.
Die Montagefläche muß frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Bezugspunkt der Aufbauhöhe ist der höchste Punkt des Geländes, von dem aus umlaufend die Pfosten auf einheitliche Höhe gesetzt werden. Die Stellfläche sollte daher eben sein, ggflls. muß diese nachträglich bauseits dem Höhenbezugspunkt angepaßt werden. Der Boden muß einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppe 1 - 4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felssteinen, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Pfostenlö-chern entnommen, jedoch nicht wieder eingepaßt. Der Bodenaushub bleibt auf der Baustelle.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haften wir nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
d) Der Auftraggeber hat uns unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Vergütung
a) Die vereinbarten Preise gelten vier Monate ab Abschlußdatum. Ruft der Auftraggeber das Kwp-Produkt für einen späteren Zeitpunkt ab, so gelten die zu jenem Zeitpunkt von uns mit anderen Kunden vereinbarten Durchschnittspreise.
b) Bei Abruf des Kwp-Produktes werden 50 % der Auftragssumme fällig, der Rest bei Lieferung (Kaufvertrag) bzw. bei Abnahme (Werkvertrag).

c) Skontoabzüge und Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf eines unser unter Bankverbindungen aufgegebenen Konten vorgenommen werden.
d) Hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gewähr-leistungsansprüchen, so darf er aus der Auftragssumme nicht mehr als das 2,5fache der mutmaßli-chen Minderung bzw. Nachbesserungskosten einbehalten.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 7 Mängelhaftung
Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der "arbeitet". Eventuell auftretende Trockenrisse, Verwindungen, Astlöcher, Harzausflüsse und dergleichen sind deshalb grundsätzlich keine von uns zu vertretenden Mängel. Dem Auftraggeber steht indes der Beweis des Gegenteils im Einzelfall offen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, in jedem Falle vor der Verarbeitung oder dem Einbau. Die vermeintlichen Mängel müssen genau, notfalls unter Hinzufü-gung von Fotos, beschrieben werden. Die Bausätze werden mit aller Sorgfalt zusammengestellt und der Inhalt vor Auslieferung kontrolliert. Sollte es trotzdem zu Fehlmengen bzw. Abweichungen der in der Stückliste aufgeführten Materialien kommen, sind diese Mängel uns innerhalb oben genannter Frist und vor Verarbeitung anzuzeigen.
Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Spediteur auf dem Lieferschein bestätigt wurden und uns dieser innerhalb 1 Woche zur Verfügung gestellt wird.
Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für Bausätze, die länger als 14 Tage nach Lieferung unmontiert bleiben, übernehmen wir keine Mängelhaftung, es sei denn, die Mängel sind nicht auf die Lagerung bzw., unterlassene Montage zurückzuführen.

§ 8 Rücktritt im Fall von höherer Gewalt oder Leistungserschwernissen
Tritt ein in § 4 b) genanntes Ereignis ein, und macht dies die Vertragserfüllung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, steht beiden Parteien ein Rück-trittsrecht zu.

§ 9 Sicherheiten
a) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Vertragsgegenstände unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsver-bindung einschließlich künftiger Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen.
b) Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, und dies nur, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sollte er sie weiterver-äußern, gehen seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf uns über. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt im Voraus sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
c) Werden die Eigentumsvorbehaltswaren vom Auftraggeber bezw. in seinem Auftrag als wesentliche Bestandsteile eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, tritt der Auftrag-geber hiermit schon jetzt die ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
d) Werden Eigentumsvorbehaltwaren als wesentliche Bestandteile in das Grundstücks des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
e) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der ans abgetretenen Forderung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

§ 10 allgemeine Haftung
a) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
b) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellten sind, beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 11 Vertragsänderungen und -ergänzungen
Diese bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind unwirksam.

§ 12 Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Kaufleuten und Privatpersonen, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der europäischen Union haben, ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berech-tigt, den Auftraggeber nach unserer Wahl auch an dem für ihn maßgeblichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 08/2009


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